Die Arbeit der 24-Stunden-Betreuer/innen (Personenbetreuer/ innen) wurde gesetzlich genau geregelt.

Sie erhalten hier deshalb einen Auszug aus den wichtigsten Bestimmungen.

Die 24-Stundenbetreuer/Innen (Personenbetreuer/innen) unterstützen im Haushalt, bei der Bewältigung des Alltags, der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte.

Nach Anleitung (Delegation) durch einen Arzt/einer Ärztin oder von diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger/innen dürfen Sie auch bei einfachen pflegerischen Tätigkeiten helfen.

Ob medizinische bzw. pflegerische Gründe gegen die Ausübung dieser Tätigkeiten sprechen, sollten Sie mit der Hausärztin/dem Hausarzt klären!
Gibt es medizinische bzw. pflegerische Gründe, die gegen eine Ausübung bestimmter Tätigkeiten sprechen, müssen diese von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft delegiert/übertragen werden (geregelt im § 50b Ärztegesetz bzw. § 3b Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) .

Folgende Tätigkeiten dürfen Personenbetreuer/innen nicht tun, außer die wurden Ihnen von einer diplomierten Pflegefachkraft bzw. einer Ärztin/einem Arzt delegiert/übertragen:

A) Jegliche pflegerische Tätigkeiten.

B) Folgende ärztliche Tätigkeiten:

– Verabreichung von Medikamenten
– Anlegen von Bandagen und Verbänden
– Anführung des Verbindens von Dekubiti mit Allevyn, Grasolind, Inadine Wundauflagen oder Beta-Isodona
– Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
– Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens
– einfache Licht- und Wärmeanwendungen sowie weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad oder vergleichbare Anforderungen aufweisen.

Folgende Tätigkeiten dürfen durch Personenbetreuer/Innen durchgeführt werden:

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Einkaufen, Kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima,  Betreuung von Pflanzen und Tieren (sofern sie in der Wohnung/im Haus  oder im Haus leben/wachsen, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) etc…

Unterstützung bei der Lebensführung: Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten

Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über die getätigten Ausgaben für die betreute Person

Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf  einen Ortswechsel, beispielsweise einen Urlaub oder einen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt

Sofern keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegen sprechen, dürfen Sie auch die folgenden Tätigkeiten durchführen:

Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeits- aufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme

Unterstützung bei der Körperpflege

Unterstützung beim An- und Auskleiden

Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten

Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen, Transfer

 

Die Beauftragung und die Einschulung der Personenbetreuer/in durch einen Arzt/ eine Ärztin oder Angehörige des gehobenen Pflegepersonals werden schriftlich festgehalten.

Weitere wichtige Informationen für Sie!